§ 1
Der Verein führt den Namen "Marktredwitz attraktiv e.V.".
§ 2
Der Sitz des Vereins ist Marktredwitz.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 4
Zweck des Vereins ist die Förderung der Attraktivität der Stadt Marktredwitz und die Verbesserung der wirtschaftlichen Standortbedingungen sowie die Steigerung der Lebensqualität der Bürger in der Stadt und ihres Einzugsgebietes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen für die Stadt, Veranstaltungen von Aktionen zur Verbesserung des Bekanntheitsgrades der Stadt und ihrer Wirtschaft sowie Maßnahmen des Stadtmarketings.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Marktredwitz zu, die es für die Verschönerung des Ortsbildes in Marktredwitz zu verwenden hat.
§ 8
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung einen Beirat berufen, der die Vorstandschaft berät.
§ 9
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich und aus besonderem Anlaß einzuberufen. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder 1/10 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 10
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
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Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
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Beschlussfassung über Änderung der Satzung;
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Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Auschließungsbeschluss des Vorstands;
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In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 11
Für Wahlen gilt Folgendes:
Wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einverstanden sind, kann durch Handaufheben abgestimmt werden.
Im Übrigen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 12
Der Vorstand besteht aus sechs Personen: einem Vorsitzenden, einem ersten Vertreter, einem zweiten Vertreter, einem dritten Vertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.
Der Vorsitzende des Vorstands vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich i. S. des § 26 BGB.
§ 13
Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person beitreten. Der Beitritt hat schriftlich zu erfolgen.
Der Austritt ist jederzeit möglich. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Die Mitgliedschaft endet, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung und Mahnung nicht bezahlt wird.
§ 14
Die Vereinsmitglieder haben einen Beitrag zu zahlen. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.
§ 15
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 16
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.